OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 14.09.2023
2 L 100/21
Normen:
BauNVO § 6 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 30/19

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung von Wohnungen in Bordelle in einem faktischen Mischgebiet

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.09.2023 - Aktenzeichen 2 L 100/21

DRsp Nr. 2023/12418

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung von Wohnungen in Bordelle in einem faktischen Mischgebiet

Die Nutzungsänderung von zwei Wohnungen zu Terminwohnungen, in denen Prostitution betrieben wird, kann in einem faktischen Mischgebiet im Einzelfall bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn die Terminwohnungen im Erdgeschoss eines ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhauses eingerichtet werden sollen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 1. Juli 2021 - und für das Rechtsmittelverfahren auf jeweils 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 6 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von zwei Wohnungen zu sog. Terminwohnungen.