Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 24. September 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 31.045,- EUR festgesetzt.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Baustoffrecyclinganlage sowie eine Kostenfestsetzung.
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