OVG Niedersachsen - Beschluss vom 01.09.2014
12 LA 255/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 19; BauNVO § 8; BauNVO § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2014, 2080
DÖV 2014, 1026
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 24.09.2013

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG genehmigungsbedürftigen Baustoffrecyclinganlage im Gewerbegebiet

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.09.2014 - Aktenzeichen 12 LA 255/13

DRsp Nr. 2014/14281

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG genehmigungsbedürftigen Baustoffrecyclinganlage im Gewerbegebiet

Eine im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG genehmigungsbedürftige Baustoffrecyclinganlage ist bauplanungsrechtlich in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zulässig, wenn der genehmigte Betrieb derart atypisch ist, dass er erhebliche Belästigungen nicht erwarten lässt, seine Verträglichkeit in einem Gewerbegebiet also sichergestellt ist (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.9.1992 7 C 7.92 ).

Tenor

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 24. September 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 31.045,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 19; BauNVO § 8; BauNVO § 15 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Baustoffrecyclinganlage sowie eine Kostenfestsetzung.