Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Pizzeria im allgemeinen Wohngebiet
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 7 A 2432/99
DRsp Nr. 2001/14125
Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Pizzeria im allgemeinen Wohngebiet
»Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Gaststätte der "Versorgung des Gebiets" dient und deshalb im (faktischen) allgemeinen Wohngebiet zulässig ist (hier bejaht für eine Pizzeria mit 20 bis 30 Sitzplätzen).«