OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.08.2023
10 A 2918/21
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; VwVfG NRW § 48 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 11713/17

Bauplanungsrechtlicher Vorbescheid für den Teilrückbau einer Halle und die Rücknahme der Nutzung der verbleibenden Hallenhälfte für ein Unternehmen des Baugewerbes auf einem Vorhabengrundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 10 A 2918/21

DRsp Nr. 2023/10646

Bauplanungsrechtlicher Vorbescheid für den Teilrückbau einer Halle und die Rücknahme der Nutzung der verbleibenden Hallenhälfte für ein Unternehmen des Baugewerbes auf einem Vorhabengrundstück

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2; VwVfG NRW § 48 Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).