Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Der Beklagten steht lediglich ein restlicher Honoraranspruch für die tatsächlich von ihr erbrachten Leistungen in Höhe von 27.305,20 DM zu. Dieser Anspruch ist weder verjährt, noch besteht eine Bindung der Beklagten an ihre Schlußrechnung vom 21.11.1994. Im einzelnen gilt folgendes:
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|