OLG Oldenburg - Urteil vom 29.08.2001
2 U 122/01
Normen:
BGB § 242 § 649 S. 2 § 636 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 502
NZBau 2003, 40
OLGReport-Oldenburg 2002, 4

Bauprozeß - Prüfung der Architektenschlußrechnung - Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers - Beiziehung der Bauakten gegen den Willen einer Partei

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 2 U 122/01

DRsp Nr. 2001/16575

Bauprozeß - Prüfung der Architektenschlußrechnung - Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers - Beiziehung der Bauakten gegen den Willen einer Partei

»1. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung richten sich nicht nach den subjektiv im Zeitpunkt der Rechnungsstellung erkennbar gemachten, sondern allein nach den objektiv zu bewertenden Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers.2. Streiten die Parteien in einem Bauprozeß darüber, ob die für die Erteilung der Baugenehmigung notwendigen Unterlagen vom Architekten beim Bauamt eingereicht worden sind, so ist das Gericht zur Beiziehung der Bauakten von Amts wegen auch gegen den Willen einer Partei berechtigt.«

Normenkette:

BGB § 242 § 649 S. 2 § 636 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Der Beklagten steht lediglich ein restlicher Honoraranspruch für die tatsächlich von ihr erbrachten Leistungen in Höhe von 27.305,20 DM zu. Dieser Anspruch ist weder verjährt, noch besteht eine Bindung der Beklagten an ihre Schlußrechnung vom 21.11.1994. Im einzelnen gilt folgendes: