»1. Ein Satzungsbeschluss gemäß § 10BauGB kommt nicht dadurch zustande, dass die Gemeindevertretung der Begründung zum Bebauungsplanentwurf zustimmt.2. Eingriffe in Natur und Landschaft auf Grund eines Bebauungsplans sind von speziellen artenschutzrechtlichen Verboten nicht freigestellt, auch wenn die allgemeine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1 a Abs. 2 Nr. 2BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Vielmehr bedarf es gegebenenfalls einer artenschutzrechtlichen Befreiung unter den Voraussetzungen von § 62BNatSchG, etwa i.V.m. Art. 12, 13, 16 FFH-RL oder Art. 5 - 7, 9 Vogelschutzrichtlinie.3. Tiere und Pflanzen der geschützten Art oder ihre Lebensräume werden bereits dann absichtlich beeinträchtigt i.S. v. § 43 Abs. 4BNatSchG, Art. 12 FFH-RL, wenn der Eingriff zwangsläufig zur Beeinträchtigung führt. Ein gezieltes Vorgehen kann nicht verlangt werden.4. Zur Abwägungserheblichkeit eines Lärmgutachtens, über das der Gemeindevorstand die Gemeindevertretung nicht in Kenntnis gesetzt hat.«