VGH Hessen - Urteil vom 08.07.2004
3 N 1894/02
Normen:
BImSchG § 50 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
UPR 2005, 79

Baurecht - Abwägung, Aussicht, Bebauungsplan, Einblick, Erdrückung, Geringfügig, Interessen, Lichteinwirkungen, Lärm, Normenkontrollantrag, Unzulässigkeit

VGH Hessen, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 3 N 1894/02

DRsp Nr. 2007/24233

Baurecht - Abwägung, Aussicht, Bebauungsplan, Einblick, Erdrückung, Geringfügig, Interessen, Lichteinwirkungen, Lärm, Normenkontrollantrag, Unzulässigkeit

»Der Normenkontrollantrag eines Anwohners gegen ein durch ein Mischgebiet abgetrenntes, 60 m entferntes Gewerbegebiet mit 5-geschossigen Bürogebäuden kann mangels Antragsbefugnis unzulässig sein, wenn die geltend gemachten Beeinträchtigungen wie Einblick, Lichteinwirkung, Verbauung der Aussicht, Verkehrszunahme, optische Eindrückung und Wertminderung des Wohngrundstücks objektiv geringfügig sind.«

Normenkette:

BImSchG § 50 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Bendersee", Bereiche A 1 und B, mit dem die Antragsgegnerin ein Gewerbegebiet ausgewiesen hat.