VGH Hessen - Urteil vom 08.07.2004
3 N 2094/03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen:
UPR 2005, 79

Baurecht - Abwägung, Aussicht, Bebauungsplan, Einblick, Erdrückung, Lichteinwirkungen, Lärm, Normenkontrollantrag, Verkehrsbelastung, Zulässigkeit

VGH Hessen, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 3 N 2094/03

DRsp Nr. 2007/24234

Baurecht - Abwägung, Aussicht, Bebauungsplan, Einblick, Erdrückung, Lichteinwirkungen, Lärm, Normenkontrollantrag, Verkehrsbelastung, Zulässigkeit

»1. Wendet sich ein Antragsteller gegen einen an sein Wohngrundstück im allgemeinen Wohngebiet angrenzenden Bebauungsplan, der ein Mischgebiet festsetzt und keine Vorgaben hinsichtlich der inneren Erschließung des Plangebietes enthält, ist der Normenkontrollantrag in der Regel zulässig. 2. Die Möglichkeit der Einsichtnahme von den im Plangebiet zulässigen 3-geschossigen Gebäuden auf das Wohngrundstück des Antragstellers, befürchtete Lichteinwirkungen und eine geltend gemachte optische Erdrückung des Wohngebäudes sowie der Erhalt der "schönen Aussicht" in Ortsrandlage sind in der Regel außerhalb der landesrechtlichen Abstandsvorschriften keine abwägungserheblichen privaten Belange.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; VwGO § 47 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin "Bendersee", Änderung Bereich C, mit dem die Antragsgegnerin ein Mischgebiet ausgewiesen hat.