VGH Bayern - Urteil vom 04.04.2003
1 N 01.2240
Normen:
GO Art. 26 Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 1 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 641

Baurecht - Änderungsbebauungsplan; Schallschutzwand; Carport; Ausfertigungsmangel [offen gelassen]; Abwägungsgebot

VGH Bayern, Urteil vom 04.04.2003 - Aktenzeichen 1 N 01.2240

DRsp Nr. 2007/23901

Baurecht - Änderungsbebauungsplan; Schallschutzwand; Carport; Ausfertigungsmangel [offen gelassen]; Abwägungsgebot

»Zur Frage, ob die Unterschrift unter die Sitzungsniederschrift oder unter den Bekanntmachungsvermerk den Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans genügt.«

Normenkette:

GO Art. 26 Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 1 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 840/9 Gemarkung T***********. An dieses grenzt im Süden das Grundstück Fl.Nr. 840/7 des Beigeladenen. Beide im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 5 ("A******** S*****") liegende Grundstücke grenzen mit ihrer Ostseite an die Staatsstraße ****. Das Grundstück der Antragsteller liegt in einem Mischgebiet, das Nachbargrundstück des Beigeladenen liegt in einem Gewerbegebiet.