VGH Hessen - Urteil vom 08.06.2004
3 N 1239/03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 1 Abs 9 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 128

Baurecht - Anlage, Art, Ausschluss, Convenience-Store, Einzelhandelsbetrieb, Nachbarschaftsladen, Nahversorger, Nutzfläche

VGH Hessen, Urteil vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 3 N 1239/03

DRsp Nr. 2007/24241

Baurecht - Anlage, Art, Ausschluss, Convenience-Store, Einzelhandelsbetrieb, Nachbarschaftsladen, Nahversorger, Nutzfläche

»In einem planerisch festgesetzten Gewerbegebiet kann es wegen mehrerer Lebensmittelmärkte in der näheren Umgebung gerechtfertigt sein, Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs nur bis 400 qm Nutzfläche zuzulassen (Anlageart Nachbarschaftsladen bzw. Nahversorger, auch Convenience-Store genannt).«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 1 Abs 9 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Westerbachstraße" der Antragsgegnerin.

Er ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks Westerbachstraße 9, Flur 11, Flurstück 54/36, das mit einer Lagerhalle und einem größeren Abstellplatz bebaut ist.

Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 6. April 2000 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 138 "Westerbachstraße". Der Beschluss wurde am 13. April 2000 in der "Taunus Zeitung" veröffentlicht, wobei angegeben wurde, dass der Geltungsbereich im Nordosten durch die S-Bahn-Linie Kronberg/Frankfurt, im Südosten durch die Straße "Am Schanzenfeld" (L 3015), im Südwesten durch die Westerbachstraße und im Nordwesten durch die Westerbachstraße und die südöstliche Grundstücksgrenze des Flurstücks 49/20 begrenzt sei.