VGH Hessen - Beschluss vom 03.11.2004
9 N 2247/03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 2 Abs. 2 ; BauGB § 2 Abs. 3 ; BauGB § 4 Abs. 4 S. 1 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1296
DVBl 2005, 392
NVwZ-RR 2005, 307
UPR 2005, 310
ZfBR 2005, 189

Baurecht - Antragsbefugnis, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Interkommunales, Abstimmungsgebot, Nachbargemeinde, Normenkontrollantrag

VGH Hessen, Beschluss vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 9 N 2247/03

DRsp Nr. 2007/24209

Baurecht - Antragsbefugnis, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, Interkommunales, Abstimmungsgebot, Nachbargemeinde, Normenkontrollantrag

»1. Das interkommunale Abstimmungsgebot vermittelt nicht gleichsam automatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer Nachbargemeinde zum Gegenstand einer Normenkontrolle zu machen, die einen räumlichen Bezug zum eigenen Gemeindegebiet haben. Nur bei Vorliegen oder der Möglichkeit gewichtiger Auswirkungen der angegriffenen Planung auf die städtebauliche Ordnung oder Entwicklung des Stadtgebiets der Nachbargemeinde kann von einem Anspruch gegen die planende Gemeinde auf Abstimmung ausgegangen werden, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf das eigene Gemeindegebiet gerichtet ist und die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren begründet. 2. Allein die Änderung von im Planentwurf enthaltenen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet, ohne dass in eine erneute Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BGB) eingetreten wird, begründet noch keine Antragsbefugnis.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 2 Abs. 2 ; BauGB § 2 Abs. 3 ; BauGB § 4 Abs. 4 S. 1 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.