»1. Das interkommunale Abstimmungsgebot vermittelt nicht gleichsam automatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer Nachbargemeinde zum Gegenstand einer Normenkontrolle zu machen, die einen räumlichen Bezug zum eigenen Gemeindegebiet haben. Nur bei Vorliegen oder der Möglichkeit gewichtiger Auswirkungen der angegriffenen Planung auf die städtebauliche Ordnung oder Entwicklung des Stadtgebiets der Nachbargemeinde kann von einem Anspruch gegen die planende Gemeinde auf Abstimmung ausgegangen werden, der auf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf das eigene Gemeindegebiet gerichtet ist und die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren begründet.2. Allein die Änderung von im Planentwurf enthaltenen Festsetzungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet, ohne dass in eine erneute Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BGB) eingetreten wird, begründet noch keine Antragsbefugnis.«