OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.09.2006
8 A 10519/06
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1, § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 35 Abs. 3, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; GG § 4; VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2007, 72
BauR 2007, 858
BRS 70 Nr. 95
DVBl 2007, 66
LKRZ 2007, 74
NuR 2007, 36
NVwZ-RR 2007, 304
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 731/05

Baurecht - Außenbereich; Kapelle; Privilegierung; Marienerscheinung; besondere Zweckbestimmung; soll; übernatürlich; Vorbildwirkung; singulärer Charakter; allgemeines Interesse; Erschließung; fußläufige Erschließung; Klagebefugnis; Gemeinde; Glaubensfreiheit; ungestörte Religionsausübung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen 8 A 10519/06

DRsp Nr. 2009/793

Baurecht - Außenbereich; Kapelle; Privilegierung; Marienerscheinung; besondere Zweckbestimmung; soll; übernatürlich; Vorbildwirkung; singulärer Charakter; allgemeines Interesse; Erschließung; fußläufige Erschließung; Klagebefugnis; Gemeinde; Glaubensfreiheit; ungestörte Religionsausübung

Die Errichtung baulicher Anlagen im Außenbereich ist nicht allein deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil sie aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen für den Errichtungsort gefordert werden.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Februar 2006 wird der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 10. Mai 2005 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1, § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 35 Abs. 3, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; GG § 4; VwGO § 42 Abs. 2;

Tatbestand: