Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Februar 2006 wird der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 10. Mai 2005 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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