VGH Hessen - Urteil vom 26.02.2004
3 N 739/02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 821
NWvZ-RR 2004, 821
UPR 2004, 399

Baurecht - Aussielderhof, dauerhafter Aufenthalt von Menschen, Dorfgemeinschaftshaus, heranrückend, VDI-Richtlinie 3471 (Schweine), VDI-Richtlinie 3472 (Hühner), Wohnbebauung

VGH Hessen, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 3 N 739/02

DRsp Nr. 2007/24256

Baurecht - Aussielderhof, dauerhafter Aufenthalt von Menschen, Dorfgemeinschaftshaus, heranrückend, VDI-Richtlinie 3471 (Schweine), VDI-Richtlinie 3472 (Hühner), Wohnbebauung

»1. Schutzgut der VDI-Richtlinie 3472 (Hühner) und der VDI-Richtlinie 3471 (Schweine) ist vorrangig Wohnbebauung, wobei eine standardisierte Beurteilung des Konflikts zwischen immissionsträchtigen Betrieben und Gebieten, in denen sich Menschen dauerhaft aufhalten, vorgenommen wird. 2. Durch die Bezugnahme auf Gewerbe- und Industriegebiete, für die eine Sonderbeurteilung erforderlich ist, werden zwar auch Gebiete mit in den Anwendungsbereich aufgenommen, in denen nicht vorrangig Wohnen stattfindet. Auch insoweit ist aus dem Regelungszusammenhang der VDI-Richtlinien aber abzuleiten, dass es auch dort auf den vermuteten dauerhaften Aufenthalt von Menschen ankommt. 3. In einem Dorfgemeinschaftshaus mit einer schon nicht gegebenen durchgängigen Nutzung unterliegen die jeweiligen wechselnden Nutzergruppen keiner Dauerexposition, was abgesenkte Schutzstandards gegenüber einer Wohnnutzung rechtfertigt.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand: