Gegenstand der Normenkontrolle ist der Bebauungsplan "..." der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücks, das bereits mit einem Wohnhaus und Doppelgarage bebaut ist; letztere ragt teilweise in die Trasse der für das Plangebiet vorgesehenen Erschließungsstraße. Die Baugenehmigung für dieses Gebäude ist rechtskräftig aufgehoben worden (VG Würzburg vom 21.12.2000 Az. W 5 K 99.1048; BayVGH vom 22.9.2003 Az. 25 ZB 01.340). Auf Klage der Antragsgegnerin wurden die Bauherren rechtskräftig verurteilt, die Doppelgarage zu beseitigen (BayVGH vom 26.3.2004 Az. 25 B 01.382; BVerwG vom 16.9.2004 Az. 4 B 67.04).
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