VGH Hessen - Urteil vom 03.06.2004
3 N 558/00
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; VDI-Richtlinie 3471; VwGO § 47 ;
Fundstellen:
UPR 2005, 78

Baurecht - Geruchtsabstand, Gewerbegebiet, Normenkontrolle, Schweinmast, VDI-Richtlinie 3471

VGH Hessen, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 3 N 558/00

DRsp Nr. 2007/24244

Baurecht - Geruchtsabstand, Gewerbegebiet, Normenkontrolle, Schweinmast, VDI-Richtlinie 3471

»Es kann gerechtfertigt sein, den Geruchsabstand zwischen einem Schweinemastbetrieb und einem heranrückenden Gewerbegebiet auf die Hälfte des Abstands zu verringern, der gegenüber einem Wohngebiet einzuhalten wäre.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ; VDI-Richtlinie 3471; VwGO § 47 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller, der anderweitig weitere Schweinemastbetriebe unterhält, ist Eigentümer der Schweinemastanlage auf dem 9.500 qm großen Grundstück in Grünberg, Gemarkung Queckborn, xxxxxxx, Flur 9, Flurstücke 81 und 82. Die Baugenehmigung für den ursprünglichen Gemeinschaftsschweinestall der Mastgemeinschaft Queckborn ist am 17. Mai 1968 unter der Nr. 235/68 erteilt worden. Der Antragsteller hält dort etwa 800 Schweine, die er auch mit Nahrungsmittelresten aus dem Uni-Klinikum Marburg füttert.

Das Grundstück des Antragstellers liegt südöstlich nur in einem Eckpunkt angrenzend an das Plangebiet des streitbefangenen Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 56 "Im Weimarsbruch", Stadtteil Queckborn.