Baurecht - Gliederung des Dorfgebietes, Rücksichtnahme auf Belange der Landwirtschaft
OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 1 K 5147/97
DRsp Nr. 2000/3760
Baurecht - Gliederung des Dorfgebietes, Rücksichtnahme auf Belange der Landwirtschaft
»Die Gliederung eines Dorfgebietes ist auch in der Weise zulässig, dass in einem Teil des Planbereichs Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ausgeschlossen werden. Eine flächenmäßige Begrenzung dieses Ausschlusses auf einen bestimmten Anteil des Planbereichs lässt sich der BauNVO nicht entnehmen.Eine Gliederung eines Dorfgebietes derart, dass Bauflächen im Wesentlichen nur im eingeschränkten Dorfgebiet festgesetzt werden, in dem Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe ausgeschlossen sind, während das uneingeschränkte Dorfgebiet vorhandene Hofstellen überplant, begegnet nicht von vornherein Bedenken, solange das Gebiet insgesamt eine Einheit darstellt.Die Planung eines eingeschränkten Dorfgebietes zur Schaffung eines "weichen Übergangs" zwischen emissionsträchtigen landwirtschaftlichen Hofstellen und Wohnen stellt einen "Etikettenschwindel" dar, wenn sie nicht auf ein "ländliches Mischgebiet" ausgerichtet ist.Die nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotene Rücksichtnahme auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten verbietet in der Regel eine allseitige Einschnürung emissionsträchtiger landwirtschaftlicher Hofstellen durch immissionsempfindliche Nutzungen.«