OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2005
1 A 11016/05
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1e, § 35 Abs. 4 S. 1, § 35 Abs. 4, § 35, § 35 Abs. 1 Nr. 6, § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2007, 155
NVwZ-RR 2006, 599
Vorinstanzen:
VG Koblenz - 1 K 3516/04.KO - 19.4.2005,

Baurecht - Landwirtschaftliche Gebäude; Vorhaben; Umnutzung; Nutzungsänderung; Hofstelle; räumlich-funktionaler Zusammenhang

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 1 A 11016/05

DRsp Nr. 2009/805

Baurecht - Landwirtschaftliche Gebäude; Vorhaben; Umnutzung; Nutzungsänderung; Hofstelle; räumlich-funktionaler Zusammenhang

Eine "Hofstelle" i.S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1e BauGB setzt voraus, dass dort auch ein von dem Landwirt genutztes Wohngebäude oder seine Wohnung vorhanden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1e, § 35 Abs. 4 S. 1, § 35 Abs. 4, § 35, § 35 Abs. 1 Nr. 6, § 35 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung sowie gegen eine Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung.