Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung sowie gegen eine Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung.
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