VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.10.2004
8 S 2273/04
Normen:
LBauO § 55 Abs. 2 Satz 1, 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 160
UPR 2005, 399
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3331/04

Baurecht - materielle Präklusion, Änderung des Bauantrags, Angrenzerbenachrichtigung, Wiederholung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2004 - Aktenzeichen 8 S 2273/04

DRsp Nr. 2007/23740

Baurecht - materielle Präklusion, Änderung des Bauantrags, Angrenzerbenachrichtigung, Wiederholung

»Mit Ablauf der Einwendungsfrist verliert der Angrenzer seine Abwehrrechte gegen das konkret beantragte Bauvorhaben endgültig; er kann daher auch im Falle einer wiederholten Angrenzerbenachrichtigung innerhalb der neu eröffneten Einwendungsfrist nur noch insoweit Einwendungen erheben, als die Änderung des Bauantrags zusätzliche oder andersartige Beeinträchtigungen zur Folge hat (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1.4.1998 - 8 S 722/98 -, VBlBW 1998, 464).«

Normenkette:

LBauO § 55 Abs. 2 Satz 1, 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.5.2004 zu Recht abgelehnt hat.