VGH Bayern - Urteil vom 24.05.2005
8 N 04.3217
Normen:
VwGO § 47 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 5 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 214 Abs. 3 (a.F.) ; BayStrWG Art. 3 Abs. 1 ; BayStrWG Art. 23 Abs. 3 ; BayStrWG Art. 38 Abs. 3 ; BayStrWG Art. 58 ; BayStrWG Art. 59 ;

Baurecht - Normenkontrolle, isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan, Festsetzung der Straßenklasse, Planrechtfertigung, Abwägung der Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe

VGH Bayern, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 8 N 04.3217

DRsp Nr. 2007/23948

Baurecht - Normenkontrolle, isolierte Straßenplanung durch Bebauungsplan, Festsetzung der Straßenklasse, Planrechtfertigung, Abwägung der Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe

»1. Ein isolierter Straßenbebauungsplan, der einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB darstellt, ersetzt auch dann gemäß Art. 38 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG eine Planfeststellung, wenn dieser keine Festsetzungen über an der Verkehrsfläche gelegene überbaubare Grundstücksflächen im Sinn des Art. 23 Abs. 3 BayStrWG enthält, weil dafür kein planerischer Bedarf besteht (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Zur Planrechtfertigung für einen isolierten Straßenbebauungsplan. 3. Soweit ein Landwirt die Pachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht langfristig rechtlich sichert, gehen diese nur mit gemindertem Gewicht in die Prüfung und Abwägung einer im Hinblick auf ein Straßenbauvorhaben geltend gemachten Existenzgefährdung ein.«

Normenkette:

VwGO § 47 ; BauGB § 1 Abs. 3 ; BauGB § 1 Abs. 5 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; BauGB § 214 Abs. 3 (a.F.) ; BayStrWG Art. 3 Abs. 1 ; BayStrWG Art. 23 Abs. 3 ; BayStrWG Art. 38 Abs. 3 ; BayStrWG Art. 58 ; BayStrWG Art. 59 ;

Tatbestand: