OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.03.2004
8 A 10189/04
Normen:
BauGB § 1, § 1 Abs. 5, § 1 Abs. 5 S. 2, § 1 Abs. 5 S 7. Nr. 7, § 35, § 35 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Nr. 6, § 35 Abs. 3, § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 1 Abs. 6, § 8, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 2 S. 1, § 214, § 214 Abs. 2, § 214 Abs. 2 Nr. 2, § 214 Abs. 3, § 214 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BRS 67 Nr. 8
DÖV 2004, 841
DVBl 2004, 975
NuR 2004, 399
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 29.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 510/03

Baurecht - Windenergie; Windkraft; Windenergieanlage; Windkraftanlage; Flächennutzungsplan; Bebauungsplan; Konzentrationszone; Ausschlusswirkung; Abwägung; Sondergebiet; Sonderbaufläche; Abwägungsfehler; Entwicklungsgebot; städtebauliche Entwicklung; beachtlicher Abwägungsfehler; Konzentrationswirkung; Ausschlusswirkung

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.03.2004 - Aktenzeichen 8 A 10189/04

DRsp Nr. 2009/795

Baurecht - Windenergie; Windkraft; Windenergieanlage; Windkraftanlage; Flächennutzungsplan; Bebauungsplan; Konzentrationszone; Ausschlusswirkung; Abwägung; Sondergebiet; Sonderbaufläche; Abwägungsfehler; Entwicklungsgebot; städtebauliche Entwicklung; beachtlicher Abwägungsfehler; Konzentrationswirkung; Ausschlusswirkung

Soll durch Bebauungsplan eine im Flächennutzungsplan mit Konzentrationswirkung ausgewiesene Sonderbaufläche für Windenergie überplant werden, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass dem Belang der Windenergienutzung aufgrund der Konzentrationswirkung des Flächennutzungsplans grundsätzlich Vorrang zukommt. Ein Bebauungsplan, der lediglich einen unverhältnismäßig kleinen Teil einer Konzentrationsfläche für Windenergie als Sondergebiet für die Windenergienutzung festsetzt, verstößt nicht nur gegen das Entwicklungsgebot, sondern beeinträchtigt im Hinblick auf die Ausschlusswirkung der Konzentrationsflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende, geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB.

Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Oktober 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz wird abgelehnt.