Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2) und 3) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. April 2005 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte sowie die Beigeladenen zu 2) und 3) zu je einem Drittel.
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