OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2004
8 A 11520/03
Normen:
BauGB § 35, § 35 Abs. 1 Nr. 6, § 35 Abs. 3 S. 1, 2, 3, § 245b Abs. 1; ROG § 3 Nr. 1, § 3 Nr. 4, § 4 Abs. 4 S. 1; LPlG (1977) § 13 Abs. 1, (2003) § 6, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 19;
Fundstellen:
BRS 67 Nr. 100
DVBl 2004, 975
NuR 2004, 465
UPR 2004, 320
ZfBR 2004, 587
ZfIR 2004, 684
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 21.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1649/02

Baurecht - Windkraftanlage; Windenergieanlage; Ziele der Raumordnung; in Aufstellung befindliche; öffentliche Belange; entgegenstehen; Vorranggebiet; Ausschlussgebiet; Abwägung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2004 - Aktenzeichen 8 A 11520/03

DRsp Nr. 2009/789

Baurecht - Windkraftanlage; Windenergieanlage; Ziele der Raumordnung; in Aufstellung befindliche; öffentliche Belange; entgegenstehen; Vorranggebiet; Ausschlussgebiet; Abwägung

In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als öffentliche Belange auch einem privilegierten Vorhaben (hier einer Windkraftanlage) entgegenstehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261). Dies setzt eine ausreichende "Verfestigung" dieser Ziele voraus, die vorliegt, wenn aufgrund des Verfahrensstandes und des Inhalts der Raumordnungsplanung hinreichend sicher zu erwarten ist, dass die Zielfestsetzung demnächst wirksam wird. Der Abwägungsprozess muss im Wesentlichen abgeschlossen sein und die Annahme rechtfertigen, dass es sich insgesamt um eine sachgerechte, dem Abwägungsgebot genügende Planung handelt und etwaige Fehler lediglich räumlich begrenzte Bereiche betreffen und die Ausgewogenheit der Planung insgesamt nicht in Frage stellen.

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2003 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird festgestellt, dass der in Aufstellung befindliche Regionalplan - Teilfortschreibung Windkraft - der Region Trier bis zur Beschlussfassung der Regionalvertretung vom 5. Dezember 2003 der beantragten Baugenehmigung nicht entgegenstand.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.