BVerwG - Urteil vom 13.03.2003
4 C 3.02
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 ; ROG § 3 Nr. 4 § 4 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
NuR 2003, 615
ZfBR 2003, 469
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11089/01
VG Trier, vom 10.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 540/00

Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen; gesamträumliches Planungskonzept; Rechtsänderung im Revisionsverfahren

BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 4 C 3.02

DRsp Nr. 2003/7198

Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen; gesamträumliches Planungskonzept; Rechtsänderung im Revisionsverfahren

»1. Ist in einem Standorte für Windenergieanlagen ausweisenden Raumordnungsplan für bestimmte Flächen noch keine abschließende raumordnerische Entscheidung getroffen und fehlt es daher an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, kann der Raumordnungsplan die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht entfalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - und Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02.). 2. Entwürfe von Regionalplänen und Flächennutzungsplänen sind keine im Revisionsverfahren zu beachtenden Rechtsänderungen.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 ; ROG § 3 Nr. 4 § 4 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 85 m im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde U.

Der gegenwärtig geltende Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde N., zu der die Beigeladene gehört, stellt das Grundstück und seine Umgebung als landwirtschaftliche Nutzfläche dar; Flächen für Windenergieanlagen sind im Flächennutzungsplan nicht dargestellt.