I.
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 85 m im Außenbereich der beigeladenen Gemeinde U.
Der gegenwärtig geltende Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde N., zu der die Beigeladene gehört, stellt das Grundstück und seine Umgebung als landwirtschaftliche Nutzfläche dar; Flächen für Windenergieanlagen sind im Flächennutzungsplan nicht dargestellt.
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