BVerwG - Urteil vom 13.03.2003
4 C 4.02
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3 ; ROG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 118, 33
NuR 2003, 493
ZfBR 2003, 464
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11625/01
VG Koblenz - 1 K 626/01.KO - 24.07.2001,

Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss von Windenergieanlagen; Klimaschutzziele; Eigentumsschutz

BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 4 C 4.02

DRsp Nr. 2003/6367

Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss von Windenergieanlagen; Klimaschutzziele; Eigentumsschutz

»1. Mehrere Teilfortschreibungen eines Regionalplans, die jeweils Vorranggebiete für Windenergieanlagen festlegen, können die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erst entfalten, wenn sie sich zu einer schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeption zusammenfügen. 2. Die Standortplanung von Windenergieanlagen ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil bei einer großzügigeren Ausweisung von Standorten völker- oder europarechtliche Klimaschutzziele schneller zu erreichen wären. 3. Die Ausschlusswirkung des Planungsvorbehalts in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbart im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 -). 4. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbietet es, in der Bilanz der Positiv- und Negativflächen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG als Positivausweisung zu werten. 5. Dem Träger der Regionalplanung ist es nicht verwehrt, die Windenergienutzung im gesamten Außenbereich einzelner Gemeinden auszuschließen.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3 ; ROG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

I.