VG Berlin - Beschluß vom 26.05.1995
19 A 831.95
Normen:
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AfP 1995, 718
Grundeigentum 1995, 951
JuS 1996, 454
NJW 1995, 2650
NVwZ 1995, 1243

Baurecht: Abwehransprüche des Kunstschaffenden gegen eine den Umgebungsschutz eines Kunstwerks auf Zeit verletzende Baugenehmigung

VG Berlin, Beschluß vom 26.05.1995 - Aktenzeichen 19 A 831.95

DRsp Nr. 2009/17100

Baurecht: Abwehransprüche des Kunstschaffenden gegen eine den Umgebungsschutz eines Kunstwerks auf Zeit verletzende Baugenehmigung

1. Kunstwerke auf Zeit im Stadtraum genießen ebenso wie Denkmale Umgebungsschutz. Der Umfang dieses Schutzes ist im Wege einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzelfall unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auf das Kunstwerk und nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit zu ermitteln. 2. Die Erteilung einer Baugenehmigung, die den Umgebungsschutz eines Kunstwerks nicht beachtet, kann den Künstler oder Veranstalter in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit (Art 5 Abs. 3 GG) verletzen. 3. Bei Grundrechtskollisionen konkurrierender Grundrechtsträger ist der Grundsatz der Priorität in Betracht zu ziehen. Eine Bewertung der künstlerischen Bedeutung ist nach Art 5 Abs. 3 Satz 1 GG verboten.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller zu 1., die Künstler, arbeiten seit 1971 an den Vorbereitungen für das Projekt. Die Antragstellerin zu 2. ist Veranstalterin dieses Kunstwerks.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Teilbaugenehmigung vom 11. Mai 1995 des Bezirksamts Mitte von Berlin, mit dem dieses der Beigeladenen die Errichtung einer sog. "Rotunde" etwa 100 m vom und ca. 70 m vom entfernt auf dem unbebauten, mit Gras bewachsenen und mit Baumreihen bestandenen Grundstück genehmigt hat.