OVG Niedersachsen - Beschluß vom 02.07.1992
6 M 3244/92
Normen:
NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 78 Abs. 1; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 89 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
DWW 1993, 142
NVwZ-RR 1993, 400
RdL 1993, 56
UPR 1993, 226

Baurecht: Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen ungenehmigten Hundezwinger

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 02.07.1992 - Aktenzeichen 6 M 3244/92

DRsp Nr. 2009/17483

Baurecht: Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen ungenehmigten Hundezwinger

Die Nutzung eines ungenehmigten Hundezwingers mit sieben Boxen für eine Doggenzucht ist in einem allgemeinen Wohngebiet bauaufsichtsbehördlich mit sofortiger Wirkung ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Züchter zu untersagen, weil keine Baugenehmigung vorliegt und von unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Hundegebell auszugehen ist.

Normenkette:

NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 78 Abs. 1; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 89 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen
DWW 1993, 142
NVwZ-RR 1993, 400
RdL 1993, 56
UPR 1993, 226