VG Minden, vom 08.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4137/91
Baurecht: Aufstellung von Geldspielgeräten in einem Snooker/Billardsalon mit Ausschank als Nutzungsänderung in eine Spielhalle, Verhältnis von Baugenehmigung und Spielhallenerlaubnis
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.1994 - Aktenzeichen 11 A 3309/92
DRsp Nr. 2007/13415
Baurecht: Aufstellung von Geldspielgeräten in einem "Snooker/Billardsalon mit Ausschank" als Nutzungsänderung in eine Spielhalle, Verhältnis von Baugenehmigung und Spielhallenerlaubnis
»1. Es stellt eine nach den §§ 3 Abs. 2, 60 Abs. 1 Satz 1 BauO Nordrhein-Westfalen genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, wenn in einem genehmigten "Snooker/Billardsalon mit Ausschank" (sechs Billardtische, zwei Geldspielgeräte) zusätzlich acht Geldspielgeräte aufgestellt werden.2. Ein Billardsalon kann je nach tatsächlicher Ausgestaltung als selbständige Sparte dem Nutzungsbegriff der "Vergnügungsstätte" im Sinne der BauNVO 1990 und damit nicht dem Begriff der Spielhalle unterfallen.3. Eine Baugenehmigung und eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO stehen selbständig nebeneinander. Keiner von beiden ist eine Konzentrationswirkung eigen.«