OLG Köln - Urteil vom 15.01.2002
22 U 114/01
Normen:
BGB §§ 631 133 157 ; VOB/B § 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 70
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 195/00

Baurecht: Auslegung von Regelungen eines Leistungsverzeichnisses

OLG Köln, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen 22 U 114/01

DRsp Nr. 2002/11367

Baurecht: Auslegung von Regelungen eines Leistungsverzeichnisses

1) Bei der Auslegung von Regelungen eines Leistungsverzeichnisses, das Bestandteil eines Vertrages ist, der aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung zustande gekommen ist, ist entscheidend auf den Wortlaut und darauf abzustellen, wie jeder der - wirklich und gedachten - Bieter diesen Text verstehen konnte und mußte (Anschluß an BGH NJW-RR 1993, 1109, 1110 l. Sp.).2) Bestehen nach dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten, so ist die Auslegung vorzugswürdig, die zu einem Ergebnis führt, das im konkreten Fall jedem fachkundigen Bieter - und damit objektiv - als allein sachgerecht erscheinen muß.3) Sind Maßnahmen der Verkehrssicherung bei Bauarbeiten an einer BAB in Auftrag gegeben, so kann nach diesen Grundsätzen der Werklohn unterschiedlich zu berechnen sein, je nachdem, ob es sich um die Aufstellung der jeweiligen Warnschilder auf dem Standstreifen oder auf den Fahrbahnen der Autobahn handelt.

Normenkette:

BGB §§ 631 133 157 ; VOB/B § 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.