BGH - Urteil vom 22.04.1993
VII ZR 118/92
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 276, 631 ; VOB/A §§ 9, 25 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 1993, 595
DRsp I(138)683I.1.b
MDR 1993, 977
NJW-RR 1993, 1109
ZfBR 1993, 219
ZfBR 1994, 115

Auslegung einer Leistungsbeschreibung nach VOB/A

BGH, Urteil vom 22.04.1993 - Aktenzeichen VII ZR 118/92

DRsp Nr. 1995/485

Auslegung einer Leistungsbeschreibung nach VOB/A

Zur Auslegung einer Leistungsbeschreibung nach VOB/A : 1. Bei Ausschreibungen nach der VOB/A ist für die Auslegung der Leistungsbeschreibung die Sicht der möglichen Bieter als Empfängerkreis maßgebend. Das mögliche Verständnis nur einzelner Empfänger kann nicht berücksichtigt werden. 2. Dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung kommt für die Auslegung einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung besondere Bedeutung zu. Nicht ausgesprochene Einschränkungen des Wortlauts können nur zum Tragen kommen, wenn sie von allen gedachten Empfängern so verstanden werden mußten. Daneben können Umstände des ausgeschriebenen Vorhabens wie technischer und qualitativer Zuschnitt, architektonischer Anspruch und Zweckbestimmung des Gebäudes für die Auslegung bedeutsam sein.