Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat die auf Zahlung des Restwerklohns von 20.951,32 DM gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten insoweit kein Anspruch zu.
Zwar ist die Annahme des Landgerichts, es stehe positiv fest, dass sich die Parteien auf einen Gesamtbetrag von 379.000 DM geeinigt hätten, problematisch, weil in erster Instanz unstreitig war, dass der Beklagte höhere Zahlungen erbracht hatte. Auch ist der Berufung zuzugeben, dass die Aussage des Zeugen D. mangels genauer Erinnerung des Zeugen recht ungenau ist, so dass darauf eine positive Feststellung kaum gestützt werden kann.
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