OLG Köln - Urteil vom 29.08.2001
11 U 163/00
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 94
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 76/98

Baurecht: Beweislast zum Inhalt einer Einigung über Restwerklohn

OLG Köln, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 11 U 163/00

DRsp Nr. 2002/11249

Baurecht: Beweislast zum Inhalt einer Einigung über Restwerklohn

Ist zwischen den Parteien eines Werkvertrages unstreitig, dass über die Höhe der Vergütung nach Fertigstellung der Arbeiten vergleichsweise eine Einigung erzielt wurde, besteht aber Streit über den Inhalt der getroffenen Vereinbarung, so hat der Werkunternehmer, der eine Mehrzahlung aufgrund der ursprünglichen Vertragsabsprachen verlangt, zu beweisen, dass der Anspruch entgegen dem konkreten und unter Beweis gestellten Vortrag des Bestellers noch besteht.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat die auf Zahlung des Restwerklohns von 20.951,32 DM gerichtete Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten insoweit kein Anspruch zu.

Zwar ist die Annahme des Landgerichts, es stehe positiv fest, dass sich die Parteien auf einen Gesamtbetrag von 379.000 DM geeinigt hätten, problematisch, weil in erster Instanz unstreitig war, dass der Beklagte höhere Zahlungen erbracht hatte. Auch ist der Berufung zuzugeben, dass die Aussage des Zeugen D. mangels genauer Erinnerung des Zeugen recht ungenau ist, so dass darauf eine positive Feststellung kaum gestützt werden kann.