I.
Der Kläger wehrt sich gegen das Aufstellen einer Straßenleuchte. Er ist der Ansicht, der Anspruch könne nur im Wege einer Leistungsklage durchgesetzt werden, und macht darüber hinaus geltend, daß er durch das von der Straßenleuchte ausgehende Licht in unzumutbarer Weise in seiner Nachtruhe gestört werde. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
II.
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