I.
Die Beklagte ist Eigentümerin eines rund 900 qm großen Grundstücks im Geschäftszentrum einer Großstadt. Einen etwa 170 qm umfassenden Grundstücksteil hat 1951 die Beklagte an die Klägerin veräußert; die Klägerin hat diese Fläche für die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs verwendet. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag enthält die Verpflichtung der Klägerin, für den Fall, daß die Beklagte das ihr verbliebene Grundstück entgegen den bestehenden baurechtlichen Beschränkungen in vollem Umfange bebauen wollte, den hierzu erforderlichen Dispensantrag zu befürworten.
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