VGH Hessen - Beschluß vom 09.10.1989
8 TH 2582/89
Normen:
BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 1 S. 2; BBauG § 36 Abs. 1 S. 1; BBauG § 36 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 4; BImSchG § 10 Abs. 5; BImSchG § 13;
Fundstellen:
GewArch 1990, 36
NVwZ-RR 1990, 346
UPR 1990, 74
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 31.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen H 1630/89

Baurecht: Erforderlichkeit des gemeindlichen Einvernehmens auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

VGH Hessen, Beschluß vom 09.10.1989 - Aktenzeichen 8 TH 2582/89

DRsp Nr. 2009/18140

Baurecht: Erforderlichkeit des gemeindlichen Einvernehmens auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren

1. Eine gemeindliche Beteiligung in der Form des Einvernehmens ist in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht erforderlich (Übernahme der Auffassung des BVerwG BayVBl 1977, 473 = DVBl 1977, 770). 2. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gehört nicht zu den "anderen Verfahren" i.S. des § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB.

Normenkette:

BauGB § 36 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 1 S. 2; BBauG § 36 Abs. 1 S. 1; BBauG § 36 Abs. 1 S. 2; BImSchG § 4; BImSchG § 10 Abs. 5; BImSchG § 13;

Gründe:

I.

Die antragstellende Gemeinde bekämpft die Erteilung der Genehmigung zur Erweiterung eines vom Beigeladenen betriebenen Steinbruchs mit dem Vorbringen, sie habe ihr hierzu erforderliches Einvernehmen nicht erklärt.

Ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den zwischenzeitlich vom Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärten Genehmigungsbescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Erfolg. Dagegen richten sich die vom Antragsgegner und vom Beigeladenen eingelegten Beschwerden.

II.

Die Beschwerden sind begründet; denn das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners wiederhergestellt.