OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.01.1997
11 A 2980/94
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5, Abs. 6 § 3 Abs. 3 S. 1, S. 2 § 11 Abs. 3 § 13 Abs. 1 S. 1 § 29 S. 1 § 30 Abs. 1 § 31 Abs. 2 Nr. 2 § 214 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 5, Abs. 7, Abs. 9 ; LBO (Landesbauordnung) Nordrhein-Westfalen § 63 Abs. 1 § 75 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 27
GewArch 1997, 385
UPR 1998, 156
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 27.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6006/93

Baurecht: Erweiterung einer vorhandenen Spielhalle um die Grundfläche eines bisherigen Imbissrestaurants als Nutzungsänderung, Textliche Festsetzung der Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten in Bebauungsplänen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 11 A 2980/94

DRsp Nr. 2007/13398

Baurecht: Erweiterung einer vorhandenen Spielhalle um die Grundfläche eines bisherigen Imbissrestaurants als Nutzungsänderung, Textliche Festsetzung der Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten in Bebauungsplänen

»1. Die Erweiterung einer vorhandenen Spielhalle um die Grundfläche eines bisherigen Imbißrestaurants stellt, jedenfalls wenn es sich bei den betroffenen Betrieben um jeweils selbständige Bauvorhaben handelt, auch dann eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB dar, wenn zugleich eine von dem Bauherrn auf dem selben Grundstück betriebene Spielhalle in ein Restaurant umgewandelt werden soll. In diesem Fall ist die Umwandlung auch nicht vom Bestandsschutz gedeckt. 2. Zur Frage der Bestimmtheit einer textlichen Festsetzung, nach der in den im Bebauungsplan festgesetzten Kerngebieten "Gewerbebetriebe des Spielhallensektors und artverwandter Vergnügungsstätten (z.B. Peep-shows) im Kellergeschoß, Erdgeschoß und ersten Obergeschoß" unzulässig sind. 3. Die Umwandlung einer im Anzeigeverfahren von der höheren Verwaltungsbehörde beanstandeten textlichen Festsetzung in einen "Hinweis" löst keine erneute Anzeigepflicht aus.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5, Abs. 6 § 3 Abs. 3 S. 1, S. 2 § 11 Abs. 3 § 13 Abs. 1 S. 1 § 29 S. 1 § 30 Abs. 1 § 31 Abs. 2 Nr. 2 § 214 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 ; BauNVO § 1 Abs. 5, Abs. 7, Abs. 9 ;