VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.1990
3 S 3566/88
Normen:
GastG § 2 § 5 Abs. 2 ; LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 3 Abs. 1 S. 1 § 51 Abs. 1 § 52 Abs. 3 § 59 Abs. 1 S. 1 HS 1 ;
Fundstellen:
GewArch 1990, 138-139
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 06.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 216/87

Baurecht: Fehlendes Erfordernis einer Gästetoilette bei Stehcafe

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.1990 - Aktenzeichen 3 S 3566/88

DRsp Nr. 2007/15517

Baurecht: Fehlendes Erfordernis einer Gästetoilette bei Stehcafe

»1. Weitergehende Anforderungen für die neue Nutzung (§ 52 Abs. 3 LBO) können sich auch aus Kannvorschriften ergeben. 2. Die baurechtliche Genehmigung eines Lebensmitteleinzelhandelsgeschäfts mit Stehcafe, das etwa 26 bis 27 Stehplätze hat und in dem die Gäste außer Kaffee und Tee Croissants und Baguettes, sonstige Backwaren, Trockenfrüchte, Süßwaren und Eis zu sich nehmen können, rechtfertigt grundsätzlich noch nicht die Forderung nach Einrichtung einer Gästetoilette.«

Normenkette:

GastG § 2 § 5 Abs. 2 ; LBauO (Landesbauordnung) Baden-Württemberg § 3 Abs. 1 S. 1 § 51 Abs. 1 § 52 Abs. 3 § 59 Abs. 1 S. 1 HS 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Auflage, für das ihm baurechtlich mitgenehmigte Stehcafe mindestens eine Gäste-Toilette einzurichten. Er ist Pächter des Ladengeschäfts im Erdgeschoß des Hauses Bstraße 18 in der beklagten Stadt, in dem früher ein Radio-, Fernseh- und Schallplattengeschäft betrieben worden war.