OLG Köln - Urteil vom 23.02.2001
3 U 141/00
Normen:
BGB § 387 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1475 (Ls)
OLGReport-Köln 2001, 222
ZfBR 2001, 550
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 378/97

Baurecht: Gegenansprüche des Auftraggebers sind unselbständiger Rechnungsposten, keine Aufrechnung

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 3 U 141/00

DRsp Nr. 2001/11691

Baurecht: Gegenansprüche des Auftraggebers sind unselbständiger Rechnungsposten, keine Aufrechnung

1. Verteidigt sich der Bauherr gegen die Werklohnforderung des Unternehmers mit Minderungs-, Ersatzvornahmevorschuss- und Schadensersatzansprüchen, so handelt es sich rechtlich nicht um eine Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff. BGB, sondern um eine Abrechnung unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen eines einheitlichen Schuldverhältnisses (Differenztheorie), für die der als Ausnahmenorm eng auszulegende § 322 Abs. 2 ZPO nicht gilt.2. Da über die Gewährleistungsansprüche keine rechtskraftfähige Entscheidung ergehen kann, braucht bei der Prüfung ihrer Begründetheit keine bestimmte Reihenfolge eingehalten zu werden. Es können daher einzelne hohe Gegenpositionen herausgegriffen werden, die geeignet sind, die Werklohnforderung zu Fall zu bringen.

Normenkette:

BGB § 387 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.