LG Aachen, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 378/97
Baurecht: Gegenansprüche des Auftraggebers sind unselbständiger Rechnungsposten, keine Aufrechnung
OLG Köln, Urteil vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 3 U 141/00
DRsp Nr. 2001/11691
Baurecht: Gegenansprüche des Auftraggebers sind unselbständiger Rechnungsposten, keine Aufrechnung
1. Verteidigt sich der Bauherr gegen die Werklohnforderung des Unternehmers mit Minderungs-, Ersatzvornahmevorschuss- und Schadensersatzansprüchen, so handelt es sich rechtlich nicht um eine Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff. BGB, sondern um eine Abrechnung unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen eines einheitlichen Schuldverhältnisses (Differenztheorie), für die der als Ausnahmenorm eng auszulegende § 322 Abs. 2ZPO nicht gilt.2. Da über die Gewährleistungsansprüche keine rechtskraftfähige Entscheidung ergehen kann, braucht bei der Prüfung ihrer Begründetheit keine bestimmte Reihenfolge eingehalten zu werden. Es können daher einzelne hohe Gegenpositionen herausgegriffen werden, die geeignet sind, die Werklohnforderung zu Fall zu bringen.