OVG Niedersachsen - Urteil vom 21.07.1999
1 K 4974/97
Normen:
BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 7, 8, § 89 ; II. WoBauG § 89 ;
Fundstellen:
BRS 62, 36
DVBl 2000, 216
UPR 2000, 157
ZfBR 2000, 134
ZfIR 2000, 384

Baurecht, Grundstücksbeschaffungsmodell, Abwägungsfehler

OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 1 K 4974/97

DRsp Nr. 2000/56

Baurecht, Grundstücksbeschaffungsmodell, Abwägungsfehler

»Eine Gemeinde darf die Berücksichtigung des Wunsches des Eigentümers, für sein Grundstück allgemeines Wohngebiet festgesetzt zu erhalten, bei der Abwägungsentscheidung jedenfalls dann nicht von der Abtretung von über der Hälfte der bislang unbebauten Flächen abhängig machen, wenn dieses Grundstück bereits in einer eine Bebauung ermöglichenden Weise überplant ist. Das gilt auch dann, wenn die Gemeinde diese Flächen zu einem (nach) marktgerechten Preis übernehmen und zur Bildung von Wohneigentum an einkommensschwächere Bevölkerungskreise abgeben will.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 5 S. 2 Nr. 2, Abs. 6, § 9 Abs. 1 Nr. 7, 8, § 89 ; II. WoBauG § 89 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller möchten eine Wohnnutzung erhalten und erweitern, die sie auf einst uneingeschränktem Gewerbegebiet (BauNVO 1962) und mit dem angegriffenen Bebauungsplan als eingeschränktes Gewerbegebiet überplanten Bereich verwirklicht haben. Die Antragsgegnerin hätte die Berücksichtigung dieses Interesses davon abhängig gemacht, dass die Antragsteller mindestens 70 v.H. ihrer außerhalb des eigentlichen Wohnbereiches gelegenen Flächen zur Wohnungseigentumsförderung einkommensschwacher Schichten zu einem Preis von maximal 40 DM/qm an die Antragsgegnerin abtreten.