LG Augsburg - Urteil vom 16.07.2003
BLO 3728/02
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 85; BauGB § 116; BayGO (Gemeindeordnung Bayern) Art. 22 Abs. 1; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 36; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 38; BayStrWG (Straßen- und Wegegesetz Bayern) Art. 46; VwGO § 113 Abs. 4 S. 1;

Baurecht: Grundstücksenteignung zum Zwecke der Fertigstellung einer öffentlichen Straße

LG Augsburg, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen BLO 3728/02

DRsp Nr. 2009/17154

Baurecht: Grundstücksenteignung zum Zwecke der Fertigstellung einer öffentlichen Straße

1. Nimmt die Enteignungsbehörde im Enteignungsbeschluss nach § 113 Abs. 4 Satz 1 BauGB zur Bezeichnung des enteigneten Grundstücksteils auf die Eintragung in einem Lageplan Bezug, muss der Lageplan entweder mit dem Beschluss fest verbunden werden oder durch einen Identifikationsvermerk als Bestandteil des Enteignungsbeschlusses erkennbar sein. 2. Die Übernahme der Straßenbaulast für eine außerhalb ihres Hoheitsgebiets liegende Gemeindeverbindungsstraße durch eine Gemeinde als Sonderbaulast durch den Abschluss einer Zweckvereinbarung ist weder nach bayerischem Landesstraßenrecht noch nach bayerischem Kommunalrecht ausgeschlossen. Einer derartigen Zweckvereinbarung steht das Territorialitätsprinzip nicht zwingend entgegen.

I. Der Enteignungsbeschluss des Landratsamts O. vom 14. Juni 2002 wird in den Buchstaben B, C und D aufgehoben.

II. Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreit haben der Beteiligte zu 3 zu 5/6 (fünf Sechstel) und die Beteiligte zu 2 zu 1/6 (ein Sechstel) mit der Maßgabe zu tragen, dass mit Ausnahme des Beteiligten zu 1 alle Beteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen.