I. Der Enteignungsbeschluss des Landratsamts O. vom 14. Juni 2002 wird in den Buchstaben B, C und D aufgehoben.
II. Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreit haben der Beteiligte zu 3 zu 5/6 (fünf Sechstel) und die Beteiligte zu 2 zu 1/6 (ein Sechstel) mit der Maßgabe zu tragen, dass mit Ausnahme des Beteiligten zu 1 alle Beteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
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