OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.05.1968
IV A 750/67
Normen:
BBauG § 126 Abs. 3; OBG NW § 14;
Fundstellen:
OVGE Mü/Lü 24, 68
Vorinstanzen:
VG Ansberg - Urteil - 4 K 16/67,

Baurecht: Häuserbezeichnung nach Nummern und Straßen, Umnimerierung von Eckgrundstücken

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.05.1968 - Aktenzeichen IV A 750/67

DRsp Nr. 2009/17320

Baurecht: Häuserbezeichnung nach Nummern und Straßen, Umnimerierung von Eckgrundstücken

1. Die Bezeichnung der Häuser nach Nummern und Straßen ist im ehemaligen Preußen immer als eine der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dienende polizeiliche Aufgabe angesehen worden. Im Lande NW erfolgt mangels besonderer zu § 126 Abs. 3 Satz 2 BBauG ergangener landesrechtlicher Vorschriften die Numerierung bzw Umnumerierung von Grundstücken auf der Grundlage des OBG. 2. Numerierung und Umnumerierung von Grundstücken stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. 3. Soweit ordnungsbehördenrechtliche Verordnungen nicht entgegenstehen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, bei der Numerierung oder Umnumerierung von Eckgrundstücken diese der Straße zuzurechnen, zu der der Hauseingang zeigt oder von der der Hauptzuweg besteht.

Normenkette:

BBauG § 126 Abs. 3; NW § ;