LG Darmstadt - Urteil vom 08.02.1995
9 O (B) 30/91
Normen:
BauGB § 93 Abs. 4; BauGB § 95 Abs. 1; BauGB § 111 S. 1; BauGB § 111 S. 2; BauGB § 111 S. 3; BauGB § 194; WertV § 4; WertV § 13;

Baurecht: Höhe der Enteignungsentschädigung, Stichtag, Bauerwartungsland

LG Darmstadt, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 9 O (B) 30/91

DRsp Nr. 2009/17099

Baurecht: Höhe der Enteignungsentschädigung, Stichtag, Bauerwartungsland

1. a) Als maßgebend für die Preis- und Währungsverhältnisse, nach denen der Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes zu beurteilen ist, bestimmt § 95 Abs. 1 Satz 2 BauGB den Zeitpunkt (sogenannter Wertermittlungsstichtag), in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Der gleiche Stichtag gilt für die Fälle, in denen der Enteignungsgegenstand einvernehmlich - wie hier - geregelt wurde und die Enteignungsbehörde nur noch eine Entschädigungsfestsetzungsentscheidung zu erlassen hat, denn auch in diesen Teileinigungsfällen findet gemäß § 111 Satz 3 BauGB das Enteignungsverfahren - samt seinen gesetzlichen Regelungen - seinen Fortgang; an die Stelle der Entscheidung über den Enteignungsantrag tritt die (allein noch zu treffende) Entscheidung über die Entschädigungshöhe. b) Dagegen ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer etwaigen vorzeitigen Besitzeinweisung (oder eventuell auch einer freiwilligen Besitzüberlassung) als Wertermittlungsstichtag nicht maßgeblich.