LG Darmstadt - Urteil vom 12.11.2004
9 O (B) 15/03
Normen:
BauGB § 93 Abs. 4; BauGB § 95 Abs. 1; WertV § 4 Abs. 1 Nr. 2; WertV § 4 Abs. 2;

Baurecht: Höhe der Enteignungsentschädigung, Stichtag, Bauerwartungsland

LG Darmstadt, Urteil vom 12.11.2004 - Aktenzeichen 9 O (B) 15/03

DRsp Nr. 2009/17158

Baurecht: Höhe der Enteignungsentschädigung, Stichtag, Bauerwartungsland

1. Maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung des Verkehrswerts ist im Fall eines freiwilligen Grundstücksverkaufs der Zeitpunkt der Unterbreitung des Kaufangebots. 2. Dies gilt in der Regel auch hinsichtlich der Qualität des Grundbesitzes. Ausgenommen hiervon ist jedoch der Fall, daß das Grundstück schon zuvor endgültig von jeder konjunkturellen Wertentwicklung z.B. durch eine vorausgegangene verbindliche Bauleitplanung ausgeschlossen worden war (z.B. Ausweisung als Gemeindebedarfsfläche im Bebauungsplan); dann kommt es auf diesen Zeitpunkt an. 3. Unter besonderen Umständen kann allerdings auch ein Grundstück, das über Jahrzehnte in unverbindlichen vorbereitenden Flächennutzungs- bzw. Bauleitplänen als Ackerland bzw. als Gemeindebedarfsfläche ausgewiesen war, aufgrund tatsächlicher Gegebenheiten als Bauerwartungsland anzusehen sein.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 443.686,59 Ç festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 93 Abs. 4; BauGB § 95 Abs. 1; WertV § 4 Abs. 1 Nr. 2; WertV § 4 Abs. 2;

Tatbestand: