VGH Bayern - Urteil vom 31.03.2001
15 B 96.1537
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 6; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 87 Abs. 1 Nr. 1; BayEG (Wassergesetz Bayern) Art. 17; WHG § 3 Abs. 2 Nr. 2; WHG § 7;
Fundstellen:
BayVBl 2002, 698
NuR 2003, 173
ZfBR 2002, 701
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 95.342

Baurecht: Im Außenbereich privilegierter Sandabbau, Auswirkungen auf eine private Trinkwasserversorgungsanlage, Drittschutz

VGH Bayern, Urteil vom 31.03.2001 - Aktenzeichen 15 B 96.1537

DRsp Nr. 2009/18328

Baurecht: Im Außenbereich privilegierter Sandabbau, Auswirkungen auf eine private Trinkwasserversorgungsanlage, Drittschutz

1. Ein betroffener Dritter kann sich nicht darauf berufen, dass entgegen Art. 87 Abs. 1 Nr. 1 BayBO für einen Trockensandabbau keine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis, sondern eine Baugenehmigung erteilt worden ist. 2. Zur Anwendung des § 35 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 BauGB wegen möglicher Auswirkungen eines Sandabbaus auf eine private Trinkwasserversorgungsanlage. 3. Einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Sandabbau steht eine private Wasserversorgungsanlage wegen des Gebotes der Rücksichtnahme entgegen, wenn Nachteile für die Wasserversorgungsanlage konkret zu erwarten sind.

I. Die Berufungen werden zurückgewiesen.

II. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 3; BauGB § 35 Abs. 3 Nr. 6; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 87 Abs. 1 Nr. 1; BayEG (Wassergesetz Bayern) Art. 17; WHG § 3 Abs. 2 Nr. 2; WHG § 7;

Gründe:

A.