I. Die Berufungen werden zurückgewiesen.
II. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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