OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 27.08.1992
10 B 3439/92
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 :; BauNVO § 8;
Fundstellen:
DÖV 1993, 261
NJW 1993, 1732
NVwZ 1993, 279
NWVBl 1993, 101
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 16.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 23 L 3272/92

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Asylbewerberheim in einem festgesetzten Gewerbegebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 27.08.1992 - Aktenzeichen 10 B 3439/92

DRsp Nr. 2009/18174

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Asylbewerberheim in einem festgesetzten Gewerbegebiet

1. Wird ein Nachbar durch die Bebauung des Baugrundstücks mit einem Asylbewerberheim nicht in seinen Nachbarrechten verletzt, kann er die Baugenehmigung auch nicht durch einen Hinweis auf besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen. 2. Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Asylbewerberheimen (insgesamt 112 Personen) in einem festgesetzten Gewerbegebiet.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 :; BauNVO § 8;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 1. Juli 1992 zur Errichtung von zwei Wohncontainern für Asylsuchende auf dem Grundstück Gemarkung Flur Flurstück wiederherzustellen,