OVG Berlin - Urteil vom 14.04.1967
II B 27.66
Normen:
BBauG § 30; BBauG § 31 Abs. 2; BauOBln (Bauordnung Berlin) § 7 Nr. 15; BauOBln (Bauordnung Berlin) § 9;
Fundstellen:
BRS 18 Nr. 124
OVGEB 10, 20

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine Befreiung von der Nutzungsbeschränkung, Drittschutz der Bestimmung einer zulässigen Geschoßzahl und Geschoßflächenzahl

OVG Berlin, Urteil vom 14.04.1967 - Aktenzeichen II B 27.66

DRsp Nr. 2009/17171

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen eine Befreiung von der Nutzungsbeschränkung, Drittschutz der Bestimmung einer zulässigen Geschoßzahl und Geschoßflächenzahl

1. Ein dinglich berechtigter Nachbar ist nur dann befugt, eine für ein angrenzendes Grundstück erteilte Baugenehmigung anzufechten, wenn die Bauaufsicht diese unter Befreiung von zwingenden, zugleich seinem Schutz dienenden Baubeschränkungen erteilt hat. 2. Die Beschränkung der Nutzung eines Grundstücks entsprechend § 7 Nr. 15 BauO Bln durch Bestimmung der zulässigen Geschoßzahl und Geschoßflächenzahl ist keine Schutzbestimmung zugunsten von Nachbarn, dabei handelt es sich vielmehr um eine im Allgemeininteresse erlassene Vorschrift.

Normenkette:

BBauG § 30; BBauG § 31 Abs. 2; BauOBln (Bauordnung Berlin) § 7 Nr. 15; BauOBln (Bauordnung Berlin) § 9;
Fundstellen
BRS 18 Nr. 124
OVGEB 10, 20