VGH Bayern - Beschluß vom 25.10.1999
26 Cs 99.2222
Normen:
BauGB § 2 Abs. 2 § 36 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BRS 62 Nr 65
BauR 2000, 365
BayVBl 2000, 152
GewArch 2000, 174
UPR 2000, 159
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 05.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen B 2 S 99.413

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch einer Gemeinde und interkommunales Abwägungsgebot

VGH Bayern, Beschluß vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 26 Cs 99.2222

DRsp Nr. 2000/5496

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch einer Gemeinde und interkommunales Abwägungsgebot

»Ein - aus § 2 Abs. 2 BauGB folgendes - Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung eines einzelnen Vorhabens kommt nicht nur in Betracht, wenn die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll, durch Mitwirkung gemäß § 36 Abs. 1 S 1 BauGB an einer für die Berücksichtigung der Belange der Nachbargemeinde offenen Ermessensentscheidung (gemäß § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB) "die Weichen in Richtung Zulassungsentscheidung gestellt hat" (BVerwG vom 11.2.1993 DVBl 1993, 658), sondern auch dann, wenn das Vorhaben zwar nur aufgrund einer solchen Entscheidung hätte genehmigt werden dürfen, die Entscheidung oder die Mitwirkung der Gemeinde an ihr aber unterblieben ist.«

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 2 § 36 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.