I. Die Klägerin ist in dem Raumordnungsteilplan des saarländischen Landesentwicklungsplans vom 18. Dezember 1979 als »Versorgungsort mittlerer Stufe« dargestellt. In der saarländischen Verordnung zur Bestimmung der zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche für den kommunalen Finanzausgleich ist sie als »Mittelzentrum« gekennzeichnet.
Der Beigeladene ist 5 km vom Stadtgebiet der Klägerin entfernt in B. auf der Westseite der Bundesstraße 51 nahe der Südgrenze der Klägerin Eigentümer mehrerer Grundstücke, die u.a. mit einem Wohnhaus, einem Verwaltungsgebäude und drei in der Vergangenheit als Möbel- und Einrichtungs-Center genutzten Hallen bebaut sind. In Richtung Ortsmitte schließt sich das Einkaufscenter B. (EKC) mit einer Geschoßfläche von etwa 10 000 qm an.
Der Bereich ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde B., der keine zentralörtlichen Funktionen zugewiesen sind, als Gewerbegebiet dargestellt.
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