BVerwG vom 11.02.1993
4 C 15.92
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 2; BauNVO § 11 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 174
DVBl 1993, 658
UPR 1993, 263
ZfBR 1993, 191

BVerwG - 11.02.1993 (4 C 15.92) - DRsp Nr. 1993/3042

BVerwG, vom 11.02.1993 - Aktenzeichen 4 C 15.92

DRsp Nr. 1993/3042

»Eine Stadt, der das Raumordnungsrecht die Stellung eines Mittelzentrums zuweist, kann sich unter Berufung hierauf nicht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen, daß in einer benachbarten Gemeinde, der keine zentralörtliche Funktion zukommt, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen wird.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 34 Abs. 1, 2; BauNVO § 11 Abs. 3; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1;

I. Die Klägerin ist in dem Raumordnungsteilplan des saarländischen Landesentwicklungsplans vom 18. Dezember 1979 als »Versorgungsort mittlerer Stufe« dargestellt. In der saarländischen Verordnung zur Bestimmung der zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche für den kommunalen Finanzausgleich ist sie als »Mittelzentrum« gekennzeichnet.

Der Beigeladene ist 5 km vom Stadtgebiet der Klägerin entfernt in B. auf der Westseite der Bundesstraße 51 nahe der Südgrenze der Klägerin Eigentümer mehrerer Grundstücke, die u.a. mit einem Wohnhaus, einem Verwaltungsgebäude und drei in der Vergangenheit als Möbel- und Einrichtungs-Center genutzten Hallen bebaut sind. In Richtung Ortsmitte schließt sich das Einkaufscenter B. (EKC) mit einer Geschoßfläche von etwa 10 000 qm an.

Der Bereich ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde B., der keine zentralörtlichen Funktionen zugewiesen sind, als Gewerbegebiet dargestellt.