OVG Lüneburg - Urteil vom 29.09.1988
1 A 75/87
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 2 Abs. 1 S. 1; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 6 Abs. 5 S. 1; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 6 Abs. 9 S. 1;
Fundstellen:
BRS 48 Nr. 164

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Errichtung eines Lärmschutzwalls

OVG Lüneburg, Urteil vom 29.09.1988 - Aktenzeichen 1 A 75/87

DRsp Nr. 2009/17269

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen die Errichtung eines Lärmschutzwalls

1. Eine Schallschutzanlage kann auf nahe liegenden Wohngrundstücke erdrückend wirken und einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellen (hier: Lärmschutzwall für eine Schulsportanlage). 2. Ein Erdwall, der dazu dient, eine Lärmschutzwand zu tragen, ist keine isoliert zu sehende - bloße Aufschüttung, sondern bildet zusammen mit der Wand eine einheitliche bauliche Anlage.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1; BBauG § 34 Abs. 1; BBauG § 35 Abs. 2; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 2 Abs. 1 S. 1; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 6 Abs. 5 S. 1; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 6 Abs. 9 S. 1;
Fundstellen
BRS 48 Nr. 164