OVG Lüneburg - Urteil vom 30.10.1984
1 A 34/83
Normen:
BBauG § 1 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 906; BGB § 1004; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1; KinderspielplatzG (Schleswig-Holstein) § 2 Abs. 2 S. 2; KinderspielplatzG-DVO (Schleswig-Holstein) § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 42 Nr. 38
BRS 42 Nr. 188
BRS 42 Nr. 212

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen einen Bolzplatz

OVG Lüneburg, Urteil vom 30.10.1984 - Aktenzeichen 1 A 34/83

DRsp Nr. 2009/17240

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen einen Bolzplatz

1. Lärmbeeinträchtigungen, die von einem etwa 5000 m² großen, durch Schallschutzmaßnahmen nicht abgeschirmten Bolzplatz ausgehen, brauchen von Eigentümern eines unmittelbar angrenzenden, im reinen Wohngebiet liegenden Wohngrundstücks nicht geduldet zu werden. 2. Erweist sich bei einem Kinderspielplatz eine auf die Öffnungszeiten hinweisende Beschilderung wirkungslos, so können die Nachbarn verlangen, daß die Gemeinde weitergehende Maßnahmen trifft, um die mißbräuchliche Benutzung des Kinderspielplatzes in den Abends- und Nachtstunden zu verhindern.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 4; BGB § 242; BGB § 906; BGB § 1004; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1; KinderspielplatzG (Schleswig-Holstein) § 2 Abs. 2 S. 2; KinderspielplatzG-DVO (Schleswig-Holstein) § 4 Abs. 2;
Fundstellen
BRS 42 Nr. 38
BRS 42 Nr. 188