Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen einen Bolzplatz
OVG Lüneburg, Urteil vom 30.10.1984 - Aktenzeichen 1 A 34/83
DRsp Nr. 2009/17240
Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen einen Bolzplatz
1. Lärmbeeinträchtigungen, die von einem etwa 5000 m² großen, durch Schallschutzmaßnahmen nicht abgeschirmten Bolzplatz ausgehen, brauchen von Eigentümern eines unmittelbar angrenzenden, im reinen Wohngebiet liegenden Wohngrundstücks nicht geduldet zu werden.2. Erweist sich bei einem Kinderspielplatz eine auf die Öffnungszeiten hinweisende Beschilderung wirkungslos, so können die Nachbarn verlangen, daß die Gemeinde weitergehende Maßnahmen trifft, um die mißbräuchliche Benutzung des Kinderspielplatzes in den Abends- und Nachtstunden zu verhindern.