VGH Hessen - Beschluß vom 24.02.1995
3 TH 3121/94
Normen:
BauNVO § 5 Abs. 1; HBO (Bauordnung Hessen) § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
AgrarR 1995, 380
BRS 57 Nr. 75
BRS 57, 203
HessVGRspr 1996, 10
RdL 1995, 110
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 20.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 G 4309/94

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Errichtung einer landwirtschaftlichen Dungstätte

VGH Hessen, Beschluß vom 24.02.1995 - Aktenzeichen 3 TH 3121/94

DRsp Nr. 2009/18216

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Errichtung einer landwirtschaftlichen Dungstätte

Es ist angemessen, die Größe einer Dungstätte so an der Größe des vorhandenen und zu erwartenden Viehbestands auszurichten, daß der gesamte Wirtschaftsdünger bis zu seiner Einbringung zu Zwecken der Düngung an der Betriebsstätte verbleiben kann.

Normenkette:

BauNVO § 5 Abs. 1; HBO (Bauordnung Hessen) § 43 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Beigeladene ist Vollerwerbslandwirt und Eigentümer des in der unbeplanten Ortslage in der Gemarkung gelegenen landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks Flur, Flurstück Auf der gegenüberliegenden östlichen Seite der befinden sich die im Eigentum der Antragstellerin zu 1) befindlichen Grundstücke 1 und 2 (Flurstücke 79/3 und 89). Südlich des Betriebsgrundstücks des Beigeladenen liegt das Wohngrundstück ße 8 (Flurstück 87) der Antragsteller zu 2). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß das betreffende Gebiet als Mischgebiet Dorf zu charakterisieren ist.