VGH Bayern - Beschluß vom 07.04.1992
2 CE 92.772
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 1; BauGB -MaßnG § 4 Abs. 1; BauNVO § 3 Abs. 3 Nr. 2; BauNVO § 15 Abs. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 81 Abs. 1 S. 1; Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung für Asylbewerber (Bayern, vom 22.12.1989 GVBl S. 714) Art. 3 Abs. 1 S. 2; VwGO § 123;
Fundstellen:
BayVBl 1992, 437
JA 1992, 315
ZMR 1992, 261
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 E 92.1100

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch in Form einer einstweiligen gegen Anordnung gegen den [noch] ohne Baugnehmigung erfolgenden Bau einer Behelfsunterkünften für Asylbewerber im reinen Wohngebiet

VGH Bayern, Beschluß vom 07.04.1992 - Aktenzeichen 2 CE 92.772

DRsp Nr. 2009/18168

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch in Form einer einstweiligen gegen Anordnung gegen den [noch] ohne Baugnehmigung erfolgenden Bau einer Behelfsunterkünften für Asylbewerber im reinen Wohngebiet

1. Selbst ein Verstoß gegen das Beteiligungsgebot (Art. 73 BayBO) würde nicht ausreichen, um - ohne Verletzung materieller Rechtspositionen - eine Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung zu rechtfertigen. Anders als dies für die von den Antragstellern angeführten fachplanungsrechtlichen Beteiligungsrechte gelten mag, kommt dem baurechtlichen Beteiligungsgebot keine nachbarschützende Wirkung zu. 2. Zu Lasten der Antragsteller ist zu berücksichtigen, daß die Unterkünfte, die aus in zwei Ebenen angeordneten Containern bestehen, ohne bleibende Folgen jederzeit wieder schnell beseitigt werden können, falls sich im Baugenehmigungsverfahren oder in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren herausstellen sollte, daß ihre Errichtung aus nachbarrechtlicher Sicht nicht hinzunehmen ist. Für eine akute Gefährdung erheblicher Rechtsgüter der Antragsteller bei einer vorläufigen Inbetriebnahme der Unterkünfte ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. mit 4. zu je 1/8, die Antragsteller zu 5. und 6. zu je 1/4.